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Nach Ansicht des BAG kann nur bei einer vollständigen Anwendung des iGZ-DGB-Tarifwerks vom gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) abgewichen werden.

Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 16.10.2019 (Aktenzeichen: 4 AZR 66/18) eine wichtige Entscheidung für die Gestaltung von Arbeitsverträgen getroffen. Im Kern geht es um die Frage, inwiefern Vereinbarungen getroffen werden dürfen, die von den in Bezug genommenen Zeitarbeitstarifverträgen abweichen. Das ist wichtig, weil nach Ansicht des BAG nur bei einer vollständigen Anwendung des iGZ-DGB-Tarifwerks vom gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatz (Equal Treatment) abgewichen werden kann.

Fest steht: Die Entscheidung des BAG ist streng und zwingt die Branche zu großer Vorsicht bei der Vertragsgestaltung.
Der iGZ hat aus diesem Grunde das Arbeitsvertragsmuster überarbeitet und an die neuen Vorgaben des BAG angepasst. Weitergehende Informationen stehen im iGZ-Merkblatt zur BAG-Entscheidung, das neben den neuen Arbeitsvertragsmustern unter https://www.ig-zeitarbeit.de/db-recht/249 abrufbar ist. Der iGZ-Musterarbeitsvertrag ist insbesondere an eine neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vollständigen Inbezugnahme der Zeitarbeitstarifverträge angepasst worden. (KM)