Abschaffung der AÜG-Tariföffnungsklausel

Die Beschlüsse des 68. Deutschen Juristentages sind von einiger Brisanz, weil der Gesetzgeber in den vergangenen 150 Jahren schon häufig seinen Empfehlungen gefolgt ist. Die Arbeit der arbeitsrechtlichen Abteilung mit mehr als 300 Mitgliedern war in den vergangenen Jahren allerdings überschattet von heftigen Machtkämpfen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern. In diesem Jahr war die Stimmung jedoch weniger aufgeheizt.

Eindringliche Warnung

Einige Arbeitgebervertreter warnten zwar eindringlich vor den negativen Auswirkungen, die ein gesetzlicher Mindestlohn und ein Wegfall der Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsrecht auf die Tarifautonomie und auf viele Arbeitsplätze im Niedriglohnbereich haben könnten. Allerdings wurden sie klar überstimmt. Bei der Leiharbeit besteht Regelungsbedarf im Hinblick auf die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwischen Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft, der insbesondere hinsichtlich der Leiharbeitnehmern gezahlten Entgelte zurzeit weitgehend ins Leere läuft.

Entscheidungen

Die Ausnahmeregelung des § 9 Nr. 2 AÜG (Absenkung des Eingangsentgelts) ist aufzuheben. angenommen: 178:112:2;

Die Möglichkeit, durch Tarifverträge mit ungünstigeren Arbeitsbedingungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen, ist aufzuheben. Die Vorgaben des Equal pay sind auch für die nichtgewerbliche Arbeitnehmerüberlassung sowie für die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung umzusetzen. Die Rechte der Betriebsräte im Entleihbetrieb für Maßnahmen zugunsten von Leiharbeitnehmern und Stammbeschäftigten in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern sind zu verbessern. angenommen: 177:110:10.