2019 – was bringt das neue Jahr, was ändert sich rechtlich?
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleibt, neue Herausforderungen kommen hinzu. Daher muss auch der iGZ immer nach vorne schauen und neue Entwicklungen in Gesetz und Rechtsprechung im Visier haben, diese bewerten und die für die Zeitarbeitsbranche relevanten Aspekte herausfiltern. Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen einen rechtlichen Ausblick in das Jahr 2019 geben.
Tariflohn
Zum 1. Januar 2019 steigen die Tariflöhne in der Entgeltgruppe 1 Ost auf 9,49 Euro und in der Entgeltgruppe 2 Ost auf 9,73 Euro. Damit sind die Ent-gelte in der Entgeltgruppe 1 erstmals bundeseinheitlich auf gleichem Niveau.
Bitte beachten Sie, dass Stunden, die erstmals für die Abrechnung des Monats Januar vom Arbeitszeitkonto abgebucht werden und zur Auszahlung kommen (Fälligkeit im Februar), mit dem aktuellen Tariflohn auszuzahlen sind.
Brückenteilzeit
Zum 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, für einen bestimmten Zeitraum ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kehrt der Arbeitnehmer automatisch zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Die Rede ist von der sogenannten Brückenteilzeit, die künftig in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt wird. Schon bisher konnte der Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird. Neu ist nun, dass er wieder in seine vorherige Arbeitszeit zurückkehren kann. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer in der sogenannten Teilzeitfalle stecken bleiben. Nicht jeder Arbeitnehmer kann sich auf die neue Regelung berufen.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 19.12.2019 den Gesetzentwurf für das neue "Fachkräfteeinwanderungsgesetz" verabschiedet. Ziel ist es, eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu steuern. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören unter anderem:
ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst
- der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag
- die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden
Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen
- verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
- Verfahrensvereinfachungen, eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte
In dem aktuellen Gesetzentwurf ist die Zeitarbeit nicht berücksichtigt. Der iGZ setzt sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren weiterhin dafür ein, dass auch in der Zeitarbeit Fachkräfte aus Drittstaaten beschäftigt werden dürfen und das in § 40 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz geregelte Verbot insoweit aufgehoben wird.
Geringfügige Beschäftigung
Arbeitgeber und kurzfristige Minijobber können sich freuen: Die als Übergangsregel eingeführte Ausweitung von kurzfristigen Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr wird zur Dauerlösung. Ursprünglich war die Regelung auf 4 Jahre für die Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2018 begrenzt.
Die neuen Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) können Sie hier abrufen.
Teilhabechancen- und Qualifizierungsgesetz
- ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst
- der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag
- die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen
- verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
Mit dem Teilhabechancengesetz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Konzept zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit vorgelegt. Ziel des Programms ist es, arbeitsmarktferne langzeitarbeitslose Leistungsbezieher im SGB II nachhaltig in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Erreicht werden soll dies durch gezielte Betriebsakquise, d.h. spezielle Akquisiteure in den Jobcentern gewinnen und beraten, Arbeit-geber für und bei der Einstellung von Personen der Zielgruppe durch intensives Coaching der Arbeitnehmer/ -innen nach Beschäftigungsaufnahme mit dem Ziel der Dauerhaftigkeit der Arbeitsaufnahme durch finanziellen Ausgleich der individuellen Minderleistung an den Arbeitgeber. Der iGZ wird hierüber gesondert informieren.
Das Qualifizierungschancengesetz wird zum 1. Januar 2019 den Zugang zur Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmer erweitern. Die Förderleistungen werden deutlich verbessert und die Weiterbildungsberatung erheblich ausgeweitet. Diese gesetzlichen Maßnahmen sollen dazu dienen, dass Beschäftigte die wegen Strukturwandel ihre beruflichen Tätigkeiten verlieren würden, eine Weiterbildung in einem Beruf erhalten, in dem ein Fachkräftemangel besteht. Berufliche Tätigkeiten, die durch andere Technologien ersetzt werden, sind von diesem Gesetz umfasst. Es geht vor allem um die Folgen des digitalen Strukturwandels. Über Einzelheiten wird der iGZ auch hierzu gesondert informieren.
Über die Autorin:
Judith Schröder arbeitet seit 2011 beim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Trier und dem zweiten juristischen Staatsexamen im Jahre 2006 in Duisburg arbeitete Judith Schröder zunächst als Rechtsanwältin in Rechtsanwaltskanzleien in Düsseldorf und Mülheim an der Ruhr. Dort war sie im Wesentlichen mit Rechtsfragen aus dem Bereich des Wirtschafts- und Arbeitsrechts befasst. Weitere berufliche Erfahrungen konnte Judith Schröder als Juristin in der Rechtsabteilung eines Großhandelsunternehmens sammeln. Zudem hat sie eine Weiterbildung zur geprüften Personalreferentin absolviert. Als Mitarbeiterin des iGZ-Rechtsreferates berät Judith Schröder die Mitglieder des Verbandes bei arbeits- oder tarifrechtlichen Fragestellungen und leitet zahlreiche Seminare.